Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

-Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

1. Allgemeines

 

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachste­henden Geschäftsbedingungen. Diese sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages und gelten auch in Zukunft für alle weiteren Geschäfte und Verträge. Abweichenden Geschäfts­bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht gesondert bei dem jeweiligen Vertragsabschluß widersprechen. Zudem unterwirft sich der Käufer bei sich kreuzenden Geschäftsbedingungen spätestens mit der Annahme der Ware und der Übernahme der Leistung, unseren Geschäftsbedingungen unter Ausschluss seiner Geschäftsbedingungen. Darüberhinausgehende Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung unserer vertretungsbefugten Organe mit firmenmäßiger Fertigung.

 

2. Angebote, Preis- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

 

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben ist. Die Angebotspreise und Rabattsätze geltend nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Unsere Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk, ausschließlich Umsatzsteuer, ohne Verpackung, ohne Verladung, ohne Zustellung und ohne Nachlass. Zahlung ist in Euro zu leisten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Währung vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, die Auslieferung unserer Produkte von der sofortigen Bezahlung des ge­samten Kaufpreises abhängig zu machen. Zahlungen sind bar, ohne Abzug, frei und sofort nach Rechnungslegung fällig. Bei Zahlungsverzug sind wir nach § 1333 Abs. 2 ABGB berechtigt, Zinsen von 8 % über dem von der Österreichischen Nationalbank zum vorangegangenen 30.06. bzw. 31.12. bekannt gegebenen Basiszinssatz zu begehren. Weitere Verzugsfolgen sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Im Falle des Verzuges verpflichtet sich der Käufer zudem, alle mit der Ein­bringlichmachung des Kaufpreises verbundenen Mahn - und Inkassospesen sowie sonstige Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von Gegenforderungen stehen dem Käufer nicht zu. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantiean­sprüchen ist nicht als Grund für die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen geeignet. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt zahlungshalber. Eine Verbindlichkeit unse­rerseits für fristgerechte Vorlage und Protesterhebung besteht nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Zahlungsunfähigkeit, werden alle unseren Forderungen unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. In diesem Falle sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Zahlungsunfähigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkurs-, Ausgleichs- oder sonstiges Insolvenzverfahren eröffnet oder ein darauf abzielender Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde. Zudem bei Gründen allgemeiner Art, wobei die Zahlungsunfähigkeit nach unserem Ermessen zu beurteilen ist.

 

3. Die Lieferfristen

 

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, dem Eingang der vom Käufer geneh­migten Ausführungszeichnungen und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländi­scher behördlicher Bescheinigungen. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als ein­gehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.  Lieferfristen werden durch unvorhergesehene, außerhalb unserer Einflusssphäre liegenden Ereignissen, welcher Art auch immer, so beispielsweise Verzögerung in der Anlieferung von Rohmaterialien oder Bauteilen, Betriebsstörungen, betriebsbedingte technische Störungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, etc., entsprechend verlängert, bis das unvorhergesehene Ereignis weggefallen ist. Wahlweise sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Vertrages oder eines Teiles hievon ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu­treten. In diesem Falle sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen. Die be­schriebenen Ereignisse höherer Gewalt beziehen sich nicht nur auf uns selbst, sondern auch auf unsere Unterlieferanten. Bei Überschreitung vereinbarter oder nach - wie vorstehend beschrieben - verlängerten Fri­sten um mehr als vier Wochen ist der Käufer berechtigt, unter Festsetzung einer zumindest vierwöchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Brief vom Vertrag zurückzutreten. Scha­denersatzansprüche des Käufers sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

4. Versand, Produktabweichungen

 

Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers. Versandart und Versandweg bleiben uns unter Ausschluss einer Haftung vorbehalten.

 

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Käufers in allen noch nicht beendeten Geschäftsfällen voraus. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und Farbtönen, sind nach DIN/RAL oder der gel­tenden Übung zulässig. Dem Käufer überlassene Muster dienen lediglich als Anschauungs­material und verpflichten uns auch dann nicht, wenn die Bestellung auf Grund und unter Bezug auf überlassene Muster erfolgt. Technische Angaben in Wort oder Bild, z.B. über Gewicht und Abmessungen unserer Erzeugnisse in Prospekten, Veröffentlichungen, sowie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigem Schriftwechsel, sind nur Annäherungswerte. Kon­struktionsänderungen bleiben vorbehalten. Wir behalten uns vor, auch ohne besondere Ab­stimmung mit dem Käufer - auch nach endgültiger Genehmigung unserer Ausführungs­zeichnung -  aufgegebene Materialien durch gleichartige und gleichwertige Materialien zu er­setzen, es sei denn, dass der Käufer ausdrücklich ein bestimmtes Fabrikat vorgeschrieben hat.

 

5. Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Stornogebühr

 

5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk verlassen hat; dies gilt auch für Teillieferungen.

 

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.

 

Wird die Versendung unserer Produkte durch Umstände verzögert, die Auf Seiten des Käufers liegen, wird die Ware auf dessen Gefahr und Kosten eingelagert. Als Lagerentgelt wird pro Woche 1 % des Rechnungsbetrages vereinbart. Im Falle des Annahmeverzuges oder der Lagerung der Waren durch uns hat der Käufer seinen Anspruch auf Übersendung verloren. Er hat nur mehr ein Recht auf Herausgabe der Ware bei Bezahlung sämtlicher Haupt- und Nebenforderungen. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, aus welchen Gründen auch immer, sind wir berechtigt, eine Stornogebühr von 20 % des Warennettowertes zu begehren.

 

6. Gewährleistung, Schadenersatz, Produkthaftung

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Auslieferung unserer Produkte an den Käufer. Festgestellt wird, dass es sich bei unseren Produkten um Verschleißteile handelt. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort und vollständig zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind binnen acht Tagen nach Lieferung mittels eingeschriebenen Briefes zu rügen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, verliert der Käufer die den nicht gerügten Mangel betreffenden Vertragsansprüche, insbesondere Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. Bei der Unterlassung dieser Verpflichtung gilt zudem die Ware als genehmigt. Später auftretende Mängel hat der Käufer ebenfalls binnen gleicher Frist mit den gleichen Rechtsfolgen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an unseren Produkten Veränderungen vorgenommen werden. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist die sachgemäße Verwendung und Lagerung, der sachgemäße Einbau und die Befolgung aller unserer Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer Voraussetzung und trifft diesen im Streitfall die Beweislast. Zudem ist die Mangelhaftigkeit der Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe vom Käufer nachzuweisen. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind solche Mängel, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung, unsachgemäßer Montage, ungenügender Einrichtung,

 

 

Beanspruchung der Teile über die angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung ungeeigneter Betriebsmateralien entstehen. Wir haften insbesondere auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter oder auf chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zudem Vorraussetzung, dass der Käufer alle Vorschriften von uns über die Behandlung des Kaufgegenstandes befolgt, wie Datenblatt, Produktbeschreibung, Ausschreibungstext, etc.Der Käufer ist im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, uns zur Verbesserung eine Frist von vier Wochen einzuräumen. Wir sind berechtigt, mangelhafte Produkte gegen gleichartige einwandfreie Produkte innerhalb der bezeichneten Frist auszutauschen oder den Mangel am Produkt innerhalb der gleichen Frist zu beheben. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung hat der Käufer nur unter der Voraussetzung, dass alle durchgeführten Verbesserungsversuche ergebnislos sind.

 

Schadenersatzansprüche, insbesondere die Geltendmachung von Mangelschäden und Mangelfolgeschäden werden ausdrücklich ausgeschlossen. Bei unabwendbaren Ereignissen und höheren Gewalt, weiters bei Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen und dergleichen sind wir berechtigt, die Lieferung unserer Produkte entsprechend zu reduzieren oder ganz vom Vertrag zurückzutreten, ohne, dass dem Käufer deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Im Falle eines Rechtsstreites sind der Höhe nach alle allfälligen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf den Wert des beanstandeten Leistungsteiles, im Höchstfall auf den Auftragswert beschränkt. Auch hier tritt eine Freizeichnung ein, wenn der Käufer nicht alle unsere Vorschriften über die Behandlung des Kaufgegenstandes befolgt. Die Lieferung unserer Produkte erfolgt grundsätzlich an B2B-Kunden, die selbst Unternehmer und Kaufleute sind. Sollten unsere Produkte wider Erwarten an einen Verbraucher gelangen und diesem Gewähr geleistet werden, so findet der besondere Rückgriff nach § 933 b ABGB nicht statt und wird das Regressrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Produkthaftungsansprüche wegen Fehlern von Produkten, die der Kunde im Rahmen seines Unternehmens angeschafft hat, sind ausgeschlossen. Sollte der Kunde infolge eines Produktfehlers nach den Bestimmungen des ProdhaftG in Anspruch genommen werden, so verpflichtet er sich, uns hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des geschädigten Dritten schad- und klaglos zu halten. Zudem gilt als vereinbart, dass uns für unsere Produkte keine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden trifft, die der Kunde in seiner Eigenschaft als Unternehmer erleidet. Der Kunde ist verpflichtet, einen derartigen Haftungsausschluss auch mit seinen Nachkunden zu vereinbaren und verpflichtet sich, uns wegen einer Verletzung dieser Pflicht schad- und klaglos zu halten. Ausdrücklich ausgeschlossen ist ein Rückgriff an uns als Hersteller gemäß § 12 ProdhaftG.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

 Wir behalten uns das Eigentumsrecht am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen und Kosten, sowie aller uns gegen den Käufer aus welchem Rechtsgrund immer zustehenden Forderungen vor. Bei einem beste­henden Kontokorrentverhältnis bleibt das Eigentumsrecht so lange aufrecht, als nicht alle vorstehend genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Konto­korrentverhältnis abgedeckt ist. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die Ware ohne weiteres Einvernehmen abzuholen und sämtliche dafür erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Käufers einzuleiten. Diesfalls oder bei sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Käufers sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages die gelieferten Produkte jederzeit zurückzunehmen und den Gebrauch zu untersagen. In beiden Fällen sind  berechtigt, die zurückgenommenen Produkte freihändig zu veräußern. Der bestmögliche Erlös wird auf unsere offenen Forderungen angerechnet, jedenfalls aber mit einem Abschlag von 20% des Nettolieferwertes der Lieferprodukte. Die Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur unter Auf­rechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Diesfalls tritt der Käufer seine Forderungen und sonstigen Rechte aus der Weiterveräußerung, selbst wenn der Liefergegenstand zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist an uns ab. Diese Abtretung ist mit einem entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Auf Verlangen von uns ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung zu übergeben und über sämtliche ausstehende Forderungen sofort Rechnung zu legen.

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen Waren nach Ver­bindung oder Verarbeitung, oder mit nicht von uns verkauften Waren veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so gilt die Abtretung nur in der Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für diese Forderung das vorher Ausgeführte entsprechend.

 

Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung der Vorbehaltsware durch Dritte hat er uns hievon unverzüglich zu verständigen. Unsere mit der Durchsetzung des Eigentums­rechtes verbundenen Interventions-, Anwalts- und Gerichtskosten trägt der Käufer.

 

8.Gerichtsstandvereinbarung

 

Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird nach unserer Wahl das in der Stadt Innsbruck oder in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf Rechtsstreitigkeiten aus dem Ver­trag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes anzu­wenden.

 

9.Sonstiges

 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile A-6134  Vomp / Schwaz in Tirol, Österreich. Die angeführten Geschäftsbedingungen bleiben auch im Falle der Unwirksamkeit einzelner Teilbestimmungen hievon im Übrigen in vollem Umfang aufrecht.

 

 

 

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